Schnellere und höhere Abschreibung für ältere Immobilien möglich
Ein entscheidender Faktor bei der Immobilienfinanzierung sind die steuerlichen Vorteile, die der Gesetzgeber Hauseigentümern durch die jährliche Abschreibung für die entsprechenden Immobilien gewährt. Der steuerliche Vorteil entsteht durch die Abschreibung der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Diese Abschreibung erfolgt über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu einem Satz von zwei Prozent für Immobilien, die nach 1925 erbaut wurden. Vermieter, die eine vor diesem Zeitpunkt fertiggestellte Immobilie erwerben, können einen Steuervorteil von 2,5 Prozent Abschreibung beim Finanzamt geltend machen.
Gesetzliche Nutzungsdauer von Immobilien
Allgemein geht der Gesetzgeber von einer Nutzungsdauer von 40 bis 50 Jahren aus, für die ein Abschreibungssatz in Höhe von 2 Prozent vorgesehen ist. Immobilienbesitzer, die eine schnellere Abschreibungsdauer mit höheren Abschreibungssätzen beim Finanzamt geltend machen, müssen ein entsprechendes Gutachten vorlegen, denn die Voraussetzungen für diese Steuervergünstigung sind streng. Die Hausbesitzer stehen in der Beweispflicht und müssen dem Finanzamt eine kürzere Nutzungsdauer der entsprechenden Immobilie zweifelsfrei darlegen.
Gutachten nach der Sachwertrichtlinie oder Bausubstanzgutachten?
Laut einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (3 K 3307/16 F) sind die Anforderungen an die Beweispflicht mit einem Sachverständigengutachten erfüllt. Allerdings wird nicht ausgeführt, wie genau dieses Gutachten auszusehen hat. In diesem Fall hatte eine Hauseigentümerin eine kürzere Nutzungsdauer als die vom Gesetz festgelegte für ihre vermietete Immobilie beim Finanzamt geltend gemacht. Der Gutachter legte seiner Beurteilung hinsichtlich der Nutzungsdauer die sogenannte Sachwertrichtlinie zugrunde, was dem Finanzamt jedoch nicht ausreichte. Dieses forderte ein Bausubstanzgutachten. Die Hauseigentümerin wehrte sich gegen den ablehnenden Bescheid vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter stellten sich auf die Seite der Klägerin und führten aus, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Sachwertrichtlinie sei ausreichend, um eine entsprechend verkürzte Nutzungsdauer beweissicher festzustellen. Die beklagte Finanzbehörde ist gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof in Revision (IX R 25/19) gegangen, so dass ein rechtskräftiges Urteil derzeit noch aussteht.
Rechtssichere Immobilienbewertungen erhalten Hauseigentümer im Bausachverständigen Büro Stefan Opt-Eynde. Kurzgutachten, Marktwertgutachen, Verkehrswertgutachten und Mietwertgutachten ermitteln den Wert einer Immobilie, während eventuell vorhandene Schäden, Feuchtigkeit und Baumängel durch eine Begutachtung und einer entsprechenden Beweissicherung feststellt und dokumentiert werden.